Satzung
SATZUNG
TOVAK e. V.
§ 1
NAME, RECHTSFORM, SITZ
1) Der Verein führt den Namen „ TOVAK e. V.“
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
2) Sitz des Vereins ist Hürth.
§ 2
GEMEINNÜTZIGKEIT
1) Der Verein ist kein wirtschaftlicher Verein und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Ferner darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken und Zielen des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
2) In diesem Zusammenhang ist der Verein verpflichtet, seine Mittel nur für die satzungsmäßige Zwecke zu verwende.
3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3
ZWECK UND TÄTIGKEITEN
Der Verein hat das Ziel, das Erziehungs-, Bildungs-, und Kulturniveau der türkischen Staatsangehörigen sowohl während Ihres Aufenthalts in den westeuropäischen Ländern als auch nach Ihrer Rückkehr in die Türkei dahingehend zu entwickeln und zu fördern, dass diese Menschen als besser informierte, fähigere, kultivierte und integrierte Menschen leben können. Der Verein verfolgt weiterhin das Ziel, sowohl in Europa als auch in der Türkei mit Jugendlichen und Akademikern aus Europa eine Zusammenarbeit in Form sozialer Dienste zu organisieren.
Um dies verwirklichen soll der Verein:
1) Kurse, Seminare, Tagungen, Podiumsgespräche, Studienreisen und ähnliche pädagogische bzw. kulturelle Veranstaltungen organisieren.
2) Auf allen Ebenen Bildungs- und Studientätigkeiten anstellen, periodisch und nicht periodisch erscheinende Publikation herausbringen und audiovisuelle Medien erstellen.
3) Schulische und außerschulische Bildungsanstalten, sowie Einrichtungen wie Kindergarten, Kinderhorte, Wohnheime, Beratungsstellen, Übersetzungsbüros, eröffnen und betreiben.
4) Derjenigen, die entsprechend dem Ziel des Vereins tätig werden, administrative und materielle Unterstützungen, wie z.B. akademische Austauschprogramme, Darlehen bzw. Zuschüsse mit oder ohne Rückzahlungspflicht verschaffen.
5) Bibliotheken, Dokumentationszentren, ortsgebundene/-ungebundene, befristete/unbefristete Ausstellungen organisieren und betreiben.
6) Dem Vereinsziel entsprechend mit verschiedenen öffentlichen, privaten, natürlichen und juristischen Personen bzw. Anstalten kooperieren.
7) Sich für dir Gründung und Unterstützung von Vereinen, Institutionen und Juristischen Personen im Sinne seiner Ziele einsetzen.
8) Sich um Förderung, wirtschaftliche Solidarität und Weiterentwicklung unter seinen Mitgliedern bemühen, indem er im Vereinssitz oder außerhalb dessen Geschäfte eröffnet, um die Versorgung mit allgemeinen Bedarfsgegenständen zu ermöglichen.
9) Jegliche Sach- und Geldspenden durch die „ Türkiye Toplum Hizmetleri Vakfı „ (Stiftung zum Dienste der Türkischen Gesellschaft) an in der Türkei ansäßige Bildungs- und Erziehungsanstalten sowie soziale Einrichtungen zugute kommen lassen die zur Verwirklichung der Vereinszwecke dienlich sind.
§ 5
MITGLIEDSCHAFT
1) Mitglieder des Vereins bestehen aus:
a) Ordentlichen Mitgliedern
b) Fördernden Mitgliedern und
c) Ehrenmitgliedern
1 a) Natürliche Personen, die in der Vergangenheit innerhalb und außerhalb des Vereins, den Vereinszielen entsprechende Dienste entfaltet haben und eine uneingeschränkte Geschäftsfähigkeit besitzen, können als ordentliche Mitglieder aufgenommen werden. Zum Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft muß ein Bewerber sich mit mindestens einem Empfehlungsschreiben eines ordentlichen Mitgliedes mittels eines Aufnahmeantrags an den Vereinsvorstand wenden. In diesem muß er sich verpflichten, allen aus seiner Mitgliedschaft entstehenden und durch den Vorstand bestimmten Verpflichtungen nachzukommen. Der Vereinsvorstand hat über den gestellten Antrag spätestens innerhalb eines Jahres zu entscheiden.
Die ordentlichen Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht. Falls der Vereinsvorstand einen Aufnahmeantrag ablehnt, muß die schriftlich mitgeteilt werden. Die Ablehnung braucht nicht begründet zu sein. Sowohl der Antragsteller, dessen Aufnahmeantrag abgelehnt ist als auch Mitglieder, deren Mitgliedschaft nicht fortgesetzt wurde, können sich an die nächste Mitgliederversammlung zwecks Beschluß über ihre Mitgliedschaft wenden. In diesem Fall hat der Vorstand diesen Punkt auf die ordentliche bzw. außerordentliche Tagesordnung der Mitgliedervollversammlung zu setzen.
Die Gründungsmitglieder des Vereins sind ordentliche Mitglieder.
1 b) Natürliche und juristische Personen können als fördernde Mitglieder des Vereins aufgenommen werden, wenn sie sich verpflichten, durch den Vorstand in der Art und Höhe zu bestimmende materielle und/oder immaterielle Unterstützungen zu leisten.
Der Vorstand kann die Entscheidungsbefugnis über Aufnahme als förderndes Mitglied einem von ihm als zuständig gesehenen Organ oder Mitgliedern übertragen.
Fördernde Mitglieder können an Mitgliederversammlungen teilnehmen, jedoch dürfen sie keine Stimmen abgeben.
1 c) Natürliche und juristische Personen, die den Vereinszielen entsprechende außergewöhnliche Dienste leisten und die Arbeit des Vereins in großem Maße unterstützen, werden durch einen entsprechenden Vorstandsbeschluß als Ehrenmitglieder in den Verein aufgenommen.
2) Die Mitglieder erlischt durch:
a) den Tod
b) schriftliche Austrittserklärung mittels eines eingeschriebenen Briefes mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres,
c) hohe Bestrafung des Mitgliedes wegen einer begangenen Straftat,
d) durch Ausschluß
Über den Ausschuß, der nur aus wichtigem Grund möglich ist, entscheidet der Vorstand durch Beschluß. Ein wichtiger Grund kann insbesondere darin gesehen werden, wenn ein Mitglied grob gegen das Ziel des Vereins stößt, seine satzungsgemäßen Verpflichtungen oder sonstige für den Verein übernommene Aufgaben grob vernachlässigt oder Mitgliedsbeiträge nicht zahlt.
Dem Betroffenen wird Gelegenheit gegeben sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Ungeachtet der Wirksamkeit des Ausschusses kann das durch Vorstandsbeschluß ausgeschlossene Mitglied bereits mit der Entgegennahme der betreffenden schriftlichen Beschlussfassung gegen seinen Ausschuß innerhalb einer Woche Widerspruch einlegen. Der Vereinsvorstand muß diesen Widerspruch auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Mitgliedervollversammlung zu setzen.
§ 6
MITGLIEDSBEITRAG
1) Jedes ordentliche und förderndes Mitglied hat seinen Jahresbeitrag im voraus zu zahlen.
2) Der Vorstand bestimmt die Zahlungsart, -höhe und Zahlungsfälligkeit des
Mitgliedsbeitrages
§7
ORGANE DES VEREINS
Die Organe des Vereins sind: die Mitgliedervollversammlung, der Vorstand und der Beratungsausschuß.
Im Bedarfsfall können durch den Vorstand außer dieser Organe noch andere Gremien und Arbeitsgruppen gebildet werden, deren Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise vom Vorstand genau zu bestimmen sind.
§8
MITGLIEDERVOLLVERSAMMLUNG
1) Die Mitgliedervollversammlung besteht aus ordentlichen Mitgliedern.
Die ordentliche Mitgliedervollversammlung muss mindestens einmal in zwei Jahren einberufen werden. Die außerordentliche Mitgliedervollversammlung kann vom Vorstand oder von mindestens einviertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung beim Vorstand jederzeit beantragt werden.
2) Die Mitgliedervollversammlung wird in der Stadt abgehalten, in der der Veren seinen Sitz hat. Sie kann auch in einer anderen Stadt oder in einem anderen Land stattfinden, falls von der einfachen Mehrheit dagegen kein schriftlicher Einwand erhoben wird.
3) Die Einladung zur Mitgliedervollversammlung muß schriftlich per Einschreiben durch den Vorstand mindestens 15 Tage vor dem Versammlungstermin zu den eingetragenen Anschriften der Mitglieder abgeschickt werden.
Die Einladung muß folgende Punkte enthalten:
Die Tagesordnung, den Tag, die Uhrzeit und die Anschrift des Versammlungsorts sowie Ort und Datum der nächsten Sitzung, falls die Mehrheit der ordentlichen Mitglieder nicht erreicht wird.
4) Die Mitgliedervollversammlung kommt zustande, wenn mindestens die einfache Mehrheit durch anwesende Mitglieder erreicht wird.
Falls die einfache Mehrheit bei der ersten Sitzung nicht erreicht wird, so ist die nächste Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Dauerhafter oder vorübergehender Aufenthalt im Ausland, Todesfall oder Amtsniederlegung bzw. Abberufung des Vorsitzenden und/oder seines Stellvertreters beeinträchtigen die Beschlussfähigkeit der Mietgliedervollversammlung nicht.
5) Mitgliedervollversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der persönlich abgegebenen Stimmen der ordentlichen Mitglieder über:
a) vorzeitige Abberufung von Mitglieder bzw. des Vorstandes
b) Satzungsänderung
c) vom Vorstand abgelehnte Aufnahmeanträge und Beschwerden gegen Ausschuß.
6) Ein Beschluß, der die Auflösung des Vereins vorsieht, bedarf einer dreiviertel Mehrheit.
7) Über alle Mitgliedervollversammlungen ist ein Protokoll auszufertigen, das vom Vorsitzenden oder seinen Stellvertretenden unterzeichnet wird.
8) Zu den Aufgaben der Mitgliedervollversammlung gehören:
a) Entlassung und Wahl des neuen Vorstands, wenn dessen Amtszeit abgelaufen ist.
b) Entgegennahme des vergangenen Geschäfts- und Kassenberichtes und Genehmigung der zukünftigen Tätigkeitspläne und des Haushaltsentwurfs.
c) Satzungsänderung und
d) Erledigung der sonstigen in der Satzung erwähnten Aufgaben.
§9
VORSTAND
1) Der Vorstand besteht aus einem:
a) Vorsitzenden
b) Stellvertretenden Vorsitzenden
c) Kassierer
2) Der Vorstand wird durch die ordentliche Mitgliedervollversammlung in schriftlicher und geheimer Wahl auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so übernimmt das erste Ersatzmitglied des Vorstandes dessen Aufgaben, das bei den Vorstandswahlen in der Mitgliedervollversammlung die meisten Stimmen bekommen hat. Im Falle der Stimmengleichheit entscheiden anwesende Vorstandsmitglieder hierüber. Wenn die Zahl des Vorstands und der Ersatzmitglieder auf zwei sinkt, so wird durch diese das Amt des ausgeschiedenen Mitglieds bis zur nächsten Mitgliedervollversammlung einem weiteren ordentlichen Mitglied übertragen.
Sinkt die Zahl der Vorstands- und Ersatzmitglieder aus irgendeinem Grund auf eins, so hat dieses Mitglied zwecks Wahl eines neuen Vorstands die außerordentliche Mitgliedervollversammlung einzuberufen.
4) Der Vorstand ist mindestens einmal im Vierteljahr vom Vorsitzenden, falls er verhindert ist vom seinen Stellvertretenden einzuberufen. Die Sitzung wird durch den Einberufer geleitet.
5) Über jede Vorstandssitzung ist ein Beschlussprotokoll zu führen, das mindestens von zwei Mitgliedern zu unterzeichnen ist. Die Beschlussfassung im Vorstand erfolgt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Wenn ein Vorstandsmitglieder entgegengesetzter Meinung ist, kann er dies schriftlich niederlegen.
Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet ist die Stimme des Sitzungsleiters.
6) Zu den Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes gehören insbesondere:
a) Einnahmequellen des Vereins dem Vereinszweck entsprechend verwenden und in Betracht kommende Einnahmequellen vermehren.
b) Über alle beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftgüter des Vereins in dessen Namen frei zu bestimmen.
c) Gegenüber Dritten den Verein zu vertreten, im Auftrag des Vereins jegliche Verträge abzuschließen bzw. zu kündigen.
d) Richtlinien für Mitgliedsaufnahmen und Tätigkeitspläne sowie falls erforderlich Satzung bzw. Anweisungen zu erstellen.
e) In der Satzung erwähnten Aufgaben zu erledigen.
Der Verein wird nach außen von zwei Vorstandsmitgliedern darunter der Vorsitzender vertreten. Bei finanziellen Angelegenheiten des Vereins gegenüber Dritten ist die Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern, darunter des Vorsitzenden erforderlich. Der Vorstand kann zur Ausführung bestimmter Tätigkeiten sein Recht teilweise oder gänzlich einem Dritten übertragen, wobei er die endgültige Verantwortung trägt.
7) Die Vorstandsmitglieder sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ehrenamtlich tätig. Jedoch werden ihre Kosten, die in Zusammenhang mit jeglicher Art von Tätigkeit und Aktivität für den Verein entstanden sind aus der Vereinskasse finanziert, um das Ansehen des Vereins zu wahren und die erwünschte Leistung zu gewährleisten.
§10
BERATUNGSAUSSCHUSS
1) Der Beratungsausschuß besteht aus Personen, an die der Vorstandsvorsitzende sich wegen verschiedener Angelegenheiten wenden kann. Seine Mitglieder werden auf Vorschlag des Vorsitzenden durch den Vorstand gewählt.
2) Inhalt des Beratungsausschusses können Fachgruppen gebildet werden. Der Beratungsausschuß kann auf die Einberufung des Vorstandsvorsitzenden teilweise oder komplett zusammentreffen. Ungeachtet des Sitzungsorts können Teilnahmekosten der Mitglieder teilweise oder ganz aus der Vereinskasse finanziert werden.
§11
GESCHÄFTSJAHR
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§12
AUFLÖSUNG DES VEREINS
Der Verein wird aufgelöst, wenn
a) Die Organe des Vereins binnen sechs Monaten immer noch nicht zusammengesetzt sind.
b) Die Anzahl der ordentlichen Mitglieder binnen sechs Monaten unter sieben ist.
a) Mit einer dreiviertel Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitgliedern die Auflösung des Vereins in einer außerordentlichen Mitgliedervollversammlung beschlossen wird.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder beim Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das nach Begleichung etwaiger Verpflichtungen verbleibende Vermögen mit Vorgabe der Verwendung für die unter § 3 dieser Satzung genannten Zwecke an einen anderen steuerbegünstigten Verein.
§13
1) Der Verein kann überall in der Bundesrepublik Deutschland Niederlassungen eröffnen, deren Zusammensetzungen und Arbeitsweise durch die Satzung vom Vorstand bestimmt wird.
2) Der Verein darf sich mit religiösen und politischen Themen nicht befassen. Im Namen des Vereins dürfen keine politischen und religiöse Meinungen geäußert werden. Der Sitz des Vereins und seine Räumlichkeiten und Veranstaltungen dürfen zum Zweck von politischem und religiösem Propaganda nicht benutzt werden. Das Mitgliedsverhältnis von zuwider handelnden Personen wird beendet. Ausnahme hiervon sind die Tätigkeiten bzw. wissenschaftliche Studien, die im Auftrag des Vereins in Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Einrichtungen durchgeführt werden. Dieser Paragraph der Satzung darf nicht geändert werden.
§14
Diese Satzung besteht aus 14 Paragraphen. Über die in dieser Satzung nicht erwähnten Punkte wird nach deutscher kommunaler - / Landes- bzw. Bundes-Gesetzgebung entschieden.
Hürth, 01.09.2009